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Vertragsmanagement hat noch Potentiale

Verträge dokumentieren den gesamten Leistungsbezug und den Leistungsabsatz mit externen Dritten. Alle erforderlichen Regelungen sind in den Verträgen hinterlegt. Demzufolge enthalten Verträge ein hohes Potential an Automatisierung der Geschjäftsprozesse.

Bei vielen europäischen Unternehmen können diese Potentiale noch gehoben werden, denn sie haben das Vertragsmanagement noch nicht zur Steuerung des Unternehmens entdeckt.

Dies sagt die aktuelle Studie der Bearingpoint zum Thema Vertragsmanagement. Es heißt dort:

„Vertragsmanagement keine Priorität in europäischen Unternehmen

BearingPoint-Studie zeigt: Mangelnde Steuerung, unerfüllte Zielvorgaben

Vertragsmanagement – die Verwaltung von Verträgen und begleitenden Prozessen – ist in europäischen Unternehmen noch immer unzureichend. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle, branchenübergreifende Studie der Management- und Technologieberatung BearingPoint ( www.bearingpoint.de ) unter mehr als 100 europäischen Unternehmen aus 18 Ländern, die seit 2002 alle vier Jahre durchgeführt wird. Laut Studie bewerten nur acht Prozent der Unternehmen ihr Vertragsmanagement als Best Practice. Hauptgrund für das schlechte Ergebnis sind Schwächen in Organisation und Prozessen: Nur neun Prozent der Unternehmen steuern alle Aspekte ihres Vertragsmanagements zentral. Die Hälfte hat für keinen einzigen Bereich des Vertragsmanagements eine übergreifende Abteilung. Darüber hinaus sehen die Befragten erheblichen Verbesserungsbedarf in wichtigen vertragssteuernden Aspekten, wie Bericht- und Analysemöglichkeiten (70 Prozent), unterstützende IT-Programme (62 Prozent), Nachvollziehbarkeit von Vertragsentwicklung und -entwürfen (58 Prozent) oder Überwachung von bestehenden Konditionen und Verbindlichkeiten (57 Prozent). …“

Lesen Sie bitte weiter unter www.bearingpoint.de

Vertragsmanagement

DUE DILIGENCE SOFTWARE

Aufgabenstellung

Wir verstehen unter Due Diligence (DD) die sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung eines Objektes im Rahmen einer beabsichtigten geschäftlichen Transaktion, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen.

Es handelt sich um die Beschaffung und Aufarbeitung von Informationen im Sinne einer Kauf- oder Übernahmeprüfung. Ziel der Aktivitäten ist dabei das Aufdecken verborgener Chancen und Risiken beim Zielunternehmen, zur Verbesserung der Qualität der Entscheidung und zur Erhöhung der Genauigkeit der Wertermittlung aufgrund des verbesserten Informationsstandes.

COMAC 6 DD Software und die Funktionen der DD

COMAC DD unterstützt das DD-Team bei allen Funktionen einer DD:

Information

Bei der Informationsfunktion geht es um die Ermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen und die Verringerung der zwischen Erwerber und Veräußerer bestehenden Informationsasymmetrie.

Analyse

Im Rahmen der Analysefunktion werden die zur Verfügung gestellten Informationen im Hinblick auf die unterschiedlichen Analyseziele untersucht.

Bewertung

Im Rahmen der Bewertungsfunktion werden die bewertungsrelevanten Informationen ermittelt. Es findet jedoch keine Bewertung der Informationen statt, da dieses Gegenstand der Unternehmensbewertung ist.

Exkulpation

Entscheidungsträger, die über den Erwerb von Unternehmen entscheiden, sind ihrerseits zur Rechenschaft gegenüber ihren Stakeholdern verpflichtet. Die DD dokumentiert ein entsprechendes sorgfältiges Handeln.

Wie wird die COMAC 6 DD Software eingesetzt?

Lesen Sie hier die über wichtigen Funktionen der COMAC 6 Due Diligence Software und über unser Vorgehen bei einem Due Diligence-Projekt  in einer übersichtlichen Darstellung:

sbcs-due-diligence-mit-comac-dd-10-kurzinformation

Noch Fragen? Wir beantworten Sie gerne. Unser Kontaktformular finden Sie auf www.sbc-systems.de

Geschäftsführer und Vorstand haften bei Lizenzverstößen

(04.03.09) – Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hin. Der Angestellte eines Unternehmens für Solartechnik mit 25 Mitarbeitern hatte auf 15 Rechnern Computerprogramme installiert, ohne sich um die dafür erforderlichen Lizenzen zu kümmern. Ein ehemaliger Angestellter meldete dies einem Software-Branchenverband, der die Informationen an die Kläger weitergab. Das Gericht verurteilte das Unternehmen und den Geschäftsführer, der keine Kontrollen vorgenommen oder angeordnet hatte, gesamtschuldnerisch zur Zahlung von insgesamt über 25.000,00 Euro zuzüglich Anwalts- und Gerichtskosten sowie Auskunft.

Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 180/06) sah bereits in der bloßen Installation eine unerlaubte Vervielfältigung der Software. „Ob und in welchem Umfang diese in der Folge genutzt wird, ist unerheblich“. Die Höhe der nachzuzahlenden Lizenzgebühren bestimme sich allein danach, welchen Preis die Beklagten hätten zahlen müssen, wenn sie die auf den Computern installierte Software legal erworben hätten.

Die Haftung des Geschäftsführers begründeten die Richter u. a. damit, dass der Geschäftsführer der Einstellung eines in dieser Sache gegen ihn geführten Strafverfahrens nach Zahlung einer Geldauflage von 1.000,00 Euro nach § 153a StPO zugestimmt hatte. Diese Vorschrift setze eine – wenn auch geringe – strafrechtliche Schuld voraus. Damit bestehe ein Indiz für ein schuldhaftes, mindestens fahrlässiges Verhalten. Als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens habe er zudem grundsätzlich Vorsorge gegen die Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter zu treffen.

Bei dem Unternehmen, das sich mit der Planung, Herstellung, der Montage und dem Vertrieb von Solartechnik beschäftige, würden Computer und Software intensiv genutzt. Somit sei nicht nur ein unbedeutender Randbereich, sondern eine zentrale Tätigkeit betroffen. Der Geschäftsführer sei danach als alleiniger Geschäftsführer verpflichtet gewesen, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Urheberrechte Dritter ausschließen oder doch ernsthaft mindern. Er hätte mithin dafür Sorge tragen müssen, dass auf den Computern des Unternehmens nur lizenzierte Software genutzt wird.

Auch das Aushändigen und Erläutern eines Merkblattes an jeden Mitarbeiter sah das Gericht nicht als ausreichend an. Die vom Gericht geforderten Prüfungspflichten könnten zwar generell an Mitarbeiter delegiert werden, wenn diese sachgerecht ausgewählt, instruiert und beaufsichtigt würden. Insbesondere könne ein Computer ohne weiteres so eingerichtet werden, dass die Installation neuer Software nur durch einen Administrator möglich sei. „Diese ebenso einfache wie wirkungsvolle Maßnahme, die dem Beklagten ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, hat der Beklagte nicht ergriffen oder veranlasst.“

Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
In der juristischen Literatur werden teilweise Bedenken gegen das Bestehen von Organisationspflichten des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft bei (drohenden) Verletzungen von Immaterialgüterrechten geäußert, weil diese Gefahr gerade im Bereich der Informationstechnologie (IT) vielfach schwierig zu beurteilen sei. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe belegt jedoch, dass die Verletzung von Urheberrechten an Software kein Kavaliersdelikt ist, sondern rigoros verfolgt wird. Die Haftung gesetzlicher Vertreter auch für Verstöße im IT-Bereich ergibt sich dabei aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe kann sich die Unternehmensleitung künftig nicht mehr darauf berufen, dass die Kontrolle von Mitarbeitern beim Einsatz von Software schwierig sei. Das Gericht hat hier klare Handlungsanweisungen gegeben. Die Geschäftsleitung ist daher gut beraten, proaktiv ein Lizenzmanagement zu betreiben und sollte diese IT-Compliance-Aufgabe nicht unkontrolliert an die IT-Abteilung übertragen. Neben der Haftungsvermeidung kann ein effektives Lizenzmanagement sogar zur Kostenreduktion im Unternehmen beitragen. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)

SBC SYSTEMS meint: Die Lizenzsoftware COMAC 6 entspricht den Anforderungen der ISO-Norm 19770 und unterstützt das Management bei der Einhaltung seiner Pflichten.

Workshop: Direktverträge im Gesundheitswesen

1.  DIREKTVERTRÄGE

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds kennzeichnen die Stichworte „Vertragswettbewerb“ und „Direktverträge“ die aktuelle Diskussion bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Zur Bewältigung dieser Aufgaben benötigen die Krankenkassen regelbasierte Vertragsverwaltungssysteme, mit denen die Planung und Durchführung von Direktverträgen

  • für alle Vertragstypen
  • für alle vertraglichen Vereinbarungen
  • auf vielfältigen Leistungsebenen
  • ohne Programmierung
  • durch die Vertragsfachleute
  • sehr schnell
  • umgesetzt werden kann.

    Hierzu gibt es seit einigen Jahren eine breite Diskussion über

    o    die rechtlichen Grundlagen (siehe z.B. das SGB) und
    o    die Klassifizierung der einzelnen Vertragstypen.

    Was bisher fehlt sind die regelbasierten Softwaresysteme, die diese Verträge „ready to go“ auf der Ebene von Einzelleistungen einstellen, berechnen und verwalten können.

    COMAC  HEALTH CARE DIREKT hat im Leistungsmanagement und im Leistungscontrolling eine Alleinstellungsposition. Diese soll durch praktische Beispiele für wichtige Vertragstypen dokumentiert werden.

    COMAC  HEALTH CARE DIREKT ist das geeignete Instrument, um Direktverträge mit ihren differenzierten Leistungen regelbasiert, d.h. einfach, schnell und sicher zu verhandeln, abzuschließen, durchzuführen, zu ändern und zu beenden.

    2.    WORKSHOPS

    Wir bieten Ihnen ganztägige In-House-Workshops zum Thema
    „Direktverträge mit COMAC  HEALTH CARE DIREKT“.

    Sprechen Sie uns an und holen Sie ein unverbindliches Angebot ein.

    3.    AGENDA DER WORKSHOPS

    3.1    Regelbasierte Direktverträge und COMAC

    o    Vertragswettbewerb

    • strategischer Vergleich von verschiedenen Vertragskonzepten
    • Leistungs- und Kostenwettbewerb
    • Berücksichtigung des Vertragslebenszyklus
    • Gesundheitsfonds und Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA)
    • Krankheitsbilder und HMG´s

    o    Vertragstypen und ihre Abbildung in COMAC

    • Rabatt-Verträge
    • Captation-Verträge
    • Risk-Sharing-Verträge
    • Cost-Sharing-Verträge
    • Pay for Performance-Verträge
    • Mehrwert-Verträge
    • flexible Einstellung der Vertragsregeln(Geschäftsprozessen, Mengen, Qualitäten, Preise, Ergebnis)
    • regelbasierte Leistungsabrechnung
    • finanzorientiertes Vertragscontrolling
    • preis-, mengen- und qualitätsorientiertes Leistungscontrolling
    • ergebnisorientierte Erfolgskontrolle.

    3.2    Anwendungsbeispiele für Direktverträge

    • Integrierte Versorgung nach §140 a-d SGB V: Vertragsmanagement mit Leistungs- und Vergütungskatalogen, Verwaltung der Leistungserbringer, an Clinical Pathways orientierte Geschäftsprozesse
    • Risk Share Verträge
    • Cost Share Verträge

    3.3    Vertrags- und Leistungsprozesse im Vertragslebenslauf

    COMAC ermöglicht die Abbildung der Vertrags- und Leistungsprozesse während des gesamten Vertragslebenslaufs, d.h. im Einzelnen bei

    o    Vertrags- und Leistungsausschreibung
    o    Vertragsverhandlungen
    o    Vertragsabschluss
    o    Vertragsimplementierung
    o    Vertragsanpassungen und Vertragsänderungen
    o    Vertragsverkürzungen und Vertragsverlängerungen
    o    Vertragsmonitoring
    o    Vertragscontrolling
    o    Vertragsevaluation

    3.4    Kommunikationen und Transaktionen bei Direktverträgen

    COMAC kann in allen Phasen des Vertragslebenslaufs die Kommunikation und die Transaktionen zwischen des Stakeholdern berücksichtigen und unterstützen. Stakeholder in Direktverträgen sind

    o    Kostenträger
    o    Leistungserbringer
    o    Versicherte und Patienten
    o    Pharmaindustrie

    3.5    Der Einsatz von COMAC HEALTH CARE DIREKT in Ihrem Hause

    Wir diskutieren mit Ihnen den Einsatz der regelbasierten COMAC-Vertragssoftware für Ihre Anforderungen.
    Wir stimmen die für Sie erforderlichen Module von COMAC HEALTH CARE DIREKT mit Ihnen ab und skizzieren Zeit- und Kostenpläne.

    CONTAINER REEDEREIEN

    Die Logistik ist durch die Einführung des Containersystems vor über 30 Jahren Containerschiffumgewälzt worden.

    Für den Einsatz im Schiffstransport stellt der Container praktisch einen kleinteiligen und beweglichen Schiffsladeraum dar, wodurch mit  zunehmender Standardisierung der Containerarten die Lade- und Löschkosten und die Liegezeiten der Schiffe reduziert wurden und erhebliche Kostenvorteile gegenüber dem traditionellen Stückgutverkehr realisiert wurden.

    Die Finanzierung dieses Wachstums an neuartiger Transportkapazität wurde u.a. von Container-Leasinggesellschaften aufgebracht. Sie finanzieren und organisieren die Herstellung der Container und stellen den Transportunternehmen die notwendige Anzahl an Containern
    flexibel auf Mietbasis zur Verfügung. Durch den steigenden Containeranteil, seine Beweglichkeit über Wasser, Land und Luft, den Verbund der Logistiksysteme, die weitere Reduzierung der Lagerhaltung und die flexiblen Fertigungsverfahren wird auch die Vertragsgestaltung und die Abrechnung der Containermieten bei den Reedereien immer anspruchsvoller.

    Mit der Vertragssoftware COMAC können nun die Reedereien alle Containerverträge automatisch abrechnen. Dies wird durch die flexible Hinterlegung der Vertragsregeln ermöglicht.